Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Eckla GmbH

§ 1 Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von Eckla GmbH (nachfolgend „Eckla“ genannt)
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Diese sind
Bestandteil aller Verträge, die Eckla mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ oder
„Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie
gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn
sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Eckla ihrer
Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn Eckla auf ein Schreiben Bezug nimmt,
das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin
kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und setzen die RAL-Angaben gemäß RAL-Register, die
Angaben zum Grundmaterial, die Materialbeschaffenheit, detaillierte Zeichnungen und den
Einsatzzweck bzgl. dem Korrosionsschutz sowie sonstige Spezifikationen des Kunden voraus. Unser
Schweigen auf Angebote des Kunden einschließlich etwaiger in elektronischer Form abgegebener
Angebote gilt nicht als Annahme.
(2) Von uns abgegebene Angebote gelten, soweit im Angebot nichts anderes bestimmt ist, für einen
Zeitraum von zwei Monaten.
(3) Für die auszuführenden Arbeiten stellen wir, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist,
unsere Lohnarbeit zur Verfügung. Wir sind nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben, insb. die
Angaben des Kunden gemäß Abs. 1 zur Ausführung der Beschichtungs- und Lackierarbeiten bzw. Be-
und Verarbeitung der Vertragsware auf Richtigkeit zu prüfen; für diese Angaben übernimmt
ausschließlich der Kunde die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige
Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
(4) Mündliche Auskünfte und Zusagen, Daten, Werkstoffangaben gleich welcher Art, insbesondere
Beschreibungen, Abbildungen, Zeichnungen, Muster, Prototypen, Qualitäts-, Beschaffenheits- und
Zusammensetzungsangaben, Angaben über Eigenschaften sowie Maße der Vertragswaren und
Spezifikationen sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie
stellen keine Zusicherung oder Garantiezusage, welcher Art auch immer, dar; es sei denn, sie werden
durch uns schriftlich bestätigt.

§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“,
ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt, die Kosten
der Verpackung und des Transports sowie einer von uns für erforderlich gehaltenen
Transportversicherung gesondert zu berechnen. Vereinbarter Versand erfolgt nach unserer Wahl
handelsüblicher oder in der vom Kunden beigestellten Verpackung.
(2) Für die Berechnung der Nettopreise sind die von uns ermittelten Stückzahlen, Mengen und
Gewichte maßgebend, wenn der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
(3) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Abschluss
des Vertrages von uns nicht zu beeinflussende Kostenerhöhungen durch Tarifabschlüsse oder
Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Überschreitet eine Preiserhöhung 5 % des ursprünglichen Preises ist der Kunde zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt.
(4) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(5) Der Rechnungsbetrag ist bei Lieferung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Gewährung von
Rabatten und Skonti bedarf einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung. Es gelten die gesetzlichen
Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
(6) Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen auf unsere Vergütung zu verlangen. Diese sind auf einer
von uns gestellten Abschlagsrechnung in Höhe der von uns jeweils nachgewiesenen Leistung
zuzüglich anfallender Umsatzsteuer zu zahlen. Wir weisen darauf hin, dass wir infolge der Be- oder
Verarbeitung von Kundenware ein gesetzliches Pfandrecht an der Kundenware erlangen (§ 647 BGB).
Dies üben wir aus, wenn Abschlagsrechnungen nicht rechtzeitig oder nicht vollständig bezahlt werden.
(7) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
beruht.
(8) Im Fall des Zahlungsverzuges, der auf einem erkennbaren Vermögensverfall des Kunden beruht,
sind wir zum Rücktritt berechtigt, ohne dass es einer entsprechenden Fristsetzung bedarf.

§ 4 Lieferung und Lieferfristen / -termine
(1) Wir liefern ab unserem Werk oder Auslieferungslager, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
(2) Genannte Liefertermine gelten nur als unverbindliche Richtlinien, sofern sie nicht ausdrücklich von
uns als verbindlich bezeichnet sind.
(3) Der Beginn der von Eckla angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen
(insb. Vorbearbeitungsmaße und Spezifikationen) sowie die Übergabe und Eignung der Materialien,
des Weiteren die Übersendung aller technischen Unterlagen, Pläne und Bauteilspezifikationen durch
den Kunden sowie vor Eingang einer vereinbarten Abschlagszahlung voraus.
(4) Eckla kann – unbeschadet der Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunde eine Verlängerung
von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den
Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen Eckla gegenüber nicht
nachkommt.
(5) Bei Verträgen über die Lohnbearbeitung von beigestelltem Material obliegt dem Kunden die
Verantwortung über die Eignung, die Qualität, den Anliefertermin und die Quantität des
bereitzustellenden Materials, Stückliste mit Fabrikat, Profil-Nr. sowie Maßen. Wir schulden hierbei
lediglich die abgeorderte Beschichtungs- und Lackierarbeit, Pulverbeschichtung auf der Grundlage
des Standes der Technik. Materialbedingter Ausschuss liegt nicht in der Verantwortung von uns und
ist vom Kunden gesondert nachzuliefern. Sofern vereinbarte Anliefertermine des beigestellten
Materials nicht eingehalten werden, kann die geschuldete Leistung von uns nicht termingetreu
abgefordert werden. Wir behalten uns hierbei die Geltendmachung des daraus resultierenden
Schadens vor. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt ebenfalls vorbehalten.
(6) Bei sonstigen Lieferungen und Leistungen sowie Komplettierungsarbeiten schulden wir den in den
besonderen Individualvereinbarungen oder einzelnen Bestellungen vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang auf der Grundlage des Standes der Technik.
(7) Eckla haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung und Lieferverzögerungen, soweit diese durch
höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(z.B. Betriebsstörungen, Pandemien, Cyber-Angriffe, Streik, Aussperrung bei uns, einem unserer
Zulieferer oder bei einem Transportunternehmen, Schwierigkeiten in der Material- oder
Energiebeschaffung) verursacht worden sind, die Eckla nicht zu vertreten hat. Sofern solche
Ereignisse Eckla die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Eckla zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Das Gleiche gilt bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung
oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber Eckla
vom Vertrag zurücktreten.
(8) Eckla ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen
(9) Gerät Eckla mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung,
gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von Eckla auf Schadensersatz
nach Maßgabe des § 10 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Gefahrenübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von Eckla, soweit
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von Eckla.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des
Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen
erfolgen oder Eckla noch andere Leistungen (z.B. Versand) übernommen hat. Verzögert sich der
Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die
Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und
Eckla dies dem Kunden angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde.
(5) Die Sendung wird von Eckla nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten

gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken
versichert.
(6) Eckla hat einen Anspruch auf Abnahme der von uns erbrachten Leistung. Lediglich geringfügige
Mängel unserer Leistung berechtigen den Kunden nicht zur Abnahmeverweigerung.
(7) Wird von uns keine förmliche Abnahme verlangt, so gilt unser Werk mit Ablauf von 12 Werktagen
nach Gefahrübergang als abgenommen. Hat der Kunde unsere Leistung in Benutzung genommen oder
die von uns bearbeitete Kundenware weiterverarbeitet oder mit anderen beweglichen Sachen
verbunden oder die von uns bearbeitete Sache umgestaltet (Ingebrauchnahme), so gilt die Abnahme
bereits nach Ablauf von 6 Tagen nach Ingebrauchnahme als erfolgt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt bei Lieferung von eigenen Produkten
(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden
derzeitigen und künftigen Forderungen von Eckla gegen den Auftraggeber aus der zwischen den
Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese
Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).
(2) Die von Eckla an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller
gesicherten Forderungen Eigentum von Eckla. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden
Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend
„Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Eckla.
(4) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 9)
im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und
Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung
im Namen und für Rechnung von Eckla als Hersteller erfolgt und Eckla unmittelbar das Eigentum oder
– wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten
Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu
geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen
Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Eckla eintreten sollte, überträgt
der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der
neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Eckla. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu
einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als
Hauptsache anzusehen, so überträgt Eckla, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber
anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von
Eckla an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an Eckla ab. Gleiches
gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter
Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Eckla ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an Eckla
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Eckla darf diese Einzugsermächtigung
nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie
unverzüglich auf das Eigentum von Eckla hinweisen und Eckla hierüber informieren, um ihm die
Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Eckla
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu
erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber Eckla
(8) Eckla wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei Eckla.
(9) Tritt Eckla bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug –
vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 7 Pfandrecht bei Werkleistungen
(1) Durch den Kunden zum Zwecke der Oberflächenveredelung an uns übergebenen
Liefergegenstände und -Teile steht uns zur Sicherung sämtlicher Forderungen ein Pfandrecht zu.
(2) Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der lohnveredelten Teile werden bereits
jetzt an uns abgetreten.
(3) Wird der Liefergegenstand vom Kunden zusammen mit anderen Waren/Teilen weiterveräußert, so
wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis der uns zustehenden Forderung
gegen den Kunden zum Rechnungswert der anderen Waren /Teile abgetreten.
(4) Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigungen durch Dritte muss der Kunde uns
unverzüglich benachrichtigen.

§ 8 Technische Anforderungen im Bereich der Pulverbeschichtung
(1) Der Auftraggeber wird zunächst ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich ausschließlich
elektrisch leitfähige Metalle, die eine Temperaturbeständigkeit von mindestens 220°C für einen
Zeitraum von 30 Minuten aufweisen, zur Pulverbeschichtung eignen.
(2) Des Weiteren müssen die vorgenannten Materialien rost- und zunderfrei sein und dürfen keine
Rückstände von Silikonen, Klebstoffen, Harzen und Ölen aufweisen. Zudem müssen an den zu
beschichtenden Materialien Aufhänge- und Entwässerungsmöglichkeiten vorhanden sein.
(3) Der Auftraggeber wird ferner auf Folgendes hingewiesen:
(a) Die Beschichtung stellt ohne besondere Vereinbarung keinen Korrosionsschutz dar.
(b) Bei der Beschichtung von feuerverzinkten und eloxierten Materialien kann es zu
Beeinträchtigungen der beschichteten Oberfläche kommen (kleine Bläschen oder Krater).
(c) Bei Lieferung von lasergeschnittenen Stahlteilen (unter Sauerstoffeinsatz) können die
Schnittkanten unter Umständen nicht dauerhaft beschichtet werden.
(d) Eloxierten und pulverbeschichteten Teilen drohen durch Alkalien und Säuren, im Falle
unsachgemäßer Behandlung, Schäden (bspw. Veränderung oder Ablösung der Beschichtung).
(e) Die zu beschichtenden Materialien können sich bei der Beschichtung aufgrund der Wärme in Pass-
und Maßhaltigkeit verändern. Unter Umständen kann es auch zu Änderungen in der Form kommen.
(4) Für die Nutzung der zu beschichtende Teile im Freien gilt zusätzlich Folgendes:
(a) Für zu beschichtenden Materialien ist vom Auftraggeber anzugeben, wenn diese im Freien
eingesetzt werden.
(b) Für den Einsatz im Freien muss das zu beschichtende Material verzinkt oder verchromt sein.
Insbesondere blanker Stahl ist für den Einsatz im Freien nicht geeignet, da dieser nicht
witterungsbeständig ist.
(5) Wir verwenden zur Bestimmung der Farbtöne die Farbkennung RAL oder NCS. Der Auftraggeber
wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Farbmuster nur annähernd gelten und somit das
pulverbeschichtete Produkt von dem Farbmuster abweichen kann.
Bei der Lichtbeständigkeit von Einfärbungen ist zu beachten, dass die farbigen Beschichtungen – je
nach Einsatz – ausbleichen können.
(6) Vom Auftraggeber zur Pulverbeschichtung angelieferte Materialien untersuchen wir im Rahmen
unserer Möglichkeiten und teilen dem Auftraggeber mit, wenn sich die angelieferten Materialien
unserem Kenntnisstand nach nicht zur Pulverbeschichtung eignen.

§ 9 Gewährleistung, Sachmängel
(1) Soweit ein Mangel unserer Leistung auf die Leistungsbeschreibung oder die sonstigen technischen
Forderungen des Kunden zurückzuführen ist, oder auf der Beschaffenheit, der von uns zu
bearbeitenden Kundenware beruht, sind wir von der Haftung für Mängel befreit. Der Besteller trägt im
Hinblick auf die durch zu führenden Oberflächenveredelungen auch die Verantwortung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.
(2) Eine Haftung für einen bestimmten Einsatzzweck oder eine bestimmte Eignung wird nicht
übernommen, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden; im Übrigen obliegt das Eignungs-
und Verwendungsrisiko ausschließlich beim Kunden. Wir haften ferner nicht für Verschlechterung oder
Untergang oder unsachgemäße Behandlung des Liefergegenstandes nach Gefahrübergang.
(3) Wir sind auch von der Haftung für Mängel befreit, wenn der Kunde trotz von uns angemeldeter
Bedenken auf der Leistungserbringung besteht.
(4) Führt die Oberflächenveredelung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht zum Erfolg, weil
z.B. die vom Kunden gemachten Angaben unrichtig sind, wir versteckte Fehler im Lieferteil vor
Durchführung der Oberflächenveredelung nicht kannten und nicht kennen konnten oder weil
Eigenschaften des bearbeiteten Lieferteils, die Oberflächenbeschaffenheit oder der Zustand des
Lieferteils eine erfolgreiche Oberflächenbearbeitung unmöglich machen, wir dies jedoch nicht wussten
und nicht wissen konnten, so ist dennoch die erbrachte Lohnarbeit zu bezahlen. Erforderliche
Nachbehandlungen werden unter den genannten Voraussetzungen gesondert in Rechnung gestellt.
(5) Bei Abnahme erkennbare offensichtliche Mängel unserer Leistung sind unverzüglich spätestens
jedoch innerhalb von 7 Werktagen zu rügen. Sonstige offensichtliche Mängel müssen uns unverzüglich
nach Auftreten der Mangelerscheinung mitgeteilt werden. Kommt der Kunde den Obliegenheiten nach
Satz 1 nicht nach, ist unsere Inanspruchnahme wegen eines Mangels ausgeschlossen. Der Kunde hat
den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels zu beweisen.
(6) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel unserer Leistung/Werkleistung vorliegt, ist der Kunde
nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Wird die Nacherfüllung durch uns nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich
durchgeführt, so kann der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung von 30 Tagen setzen, nach
deren fruchtlosem Ablauf er nach seiner Wahl berechtigt ist, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
Dies gilt auch für die Fälle, in welchen die Nacherfüllung fehlschlägt.
(7) Eine von uns zu leistende Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn wir den Mangel
trotz zweier eigenständiger Nacherfüllungsversuche oder innerhalb der angemessenen Frist nicht
beseitigen konnten. Auf das Fehlschlagen der Nacherfüllung kann sich der Kunde nicht berufen, wenn
uns nicht zuvor hinreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung gewährt wurde.
(8) Bei Sachmängeln von gelieferten Gegenständen / Produkten von Eckla, sind wir nach unserer
Wahl innerhalb einer angemessenen Frist zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(9) Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde unter den in § 10 dieser allgemeinen
Liefer- und Leistungsbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(10) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(11) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist,
ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen
Vorschriften verjähren.

§ 10 Haftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 4 und § 9 vorgesehen, ist – ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt
insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger
Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
(2) Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus
Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von
Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein
Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.
(3) Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter,
Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung und dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine
Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie
Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des
Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des
Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(4) Soweit wir gemäß Abs. 2 dieses Paragrafen dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte
vorausgesehen werden müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei
bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von uns.
(6) Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder
Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören,
geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses Paragrafen gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen
Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt,
den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Die Beziehungen zwischen Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.

ECKLA GmbH, Brunnenstr. 34, 74626 Bretzfeld-Schwabbach

Stand: Juli 2025